Käuferrechte nach dem Tierkauf


Wie alle Lebewesen sind Tiere nicht immer topfit und gesund. Was tun, wenn also ein frisch erworbenes Tier plötzlich erkrankt?


Vernünftigerweise – insbesondere wenn ein Notfall gegeben ist – ist der erste Gang der zum Tierarzt, damit dem Tier schnell geholfen werden kann. Die dort entstehenden Kosten sind manchmal recht hoch. Dann stellt man sich oft die Frage, ob man diese Kosten nicht abwälzen kann.


Zunächst einmal sollte man wissen, dass Tiere, nach wie vor gemäß § 90a BGB durch Gesetze und Gerichte wie Sachen behandelt werden, sodass Tiere verkauft, verschenkt, vermietet, verliehen usw. werden können.


Jede Art der Überlassung von Tieren unter Aufgabe des Eigentums des bisherigen Eigentümers gegen Zahlung eines Entgeltes ist ein Kauf. Auch wenn oftmals die Verträge als Überlassungs-, Abgabe- oder Weitergabevertrag bezeichnet werden und die Bezeichnung der Gegenleistung als Gebühr, Schutzgebühr oder Entgelt usw. ändert dies hieran nichts. Somit finden die Regeln der §§ 433 ff. BGB Anwendung.


Erkrankt nun ein Tier nach dem Erwerb, hat der Käufer gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Nacherfüllung (kostenfreie Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache oder Mangelbeseitigung), Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises oder auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Diese Ansprüche bestehen für die Dauer von 2 Jahren ab Kauf des Tieres. Erforderlich ist aber, dass der Mangel bei Übergabe des Tieres bereits vorhanden war. Der Mangel muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar sein, was bei Tieren häufig der Fall ist, wenn sie zwar Krankheitserreger bereits in sich tragen, die Krankheit aber noch nicht ausgebrochen ist. D.h., ob der Verkäufer für eine spätere Krankheit des Tieres haftet oder nicht, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Bei Infektionskrankheiten wird man gewöhnlich von relativ kurzen Zeiträumen bis zum Ausbruch der Krankheit auszugehen haben. Bei anderen Krankheiten oder Verletzungen kann es sein, dass man von einer eher längeren Dauer bis zum Ausbruch oder bis zum Erkennen auszugehen hat.


Je nach dem, welche Ansprüche der Käufer geltend machen will, kommen weitere Voraussetzungen hinzu. So ist für einen Schadensersatz immer ein Verschulden des Verkäufers erforderlich. Dieses scheidet bei angeborenen unentdeckten Krankheiten meist aus.


Ist das Tier akut erkrankt, ist eine Aufforderung an den Verkäufer, den Mangel auf seine Kosten zu beseitigen, oftmals nicht zumutbar, denn hierdurch verstreicht zu viel Zeit, so dass das Tier unnötig leidet oder sich die Krankheit verschlimmert. Hier ist es ratsam, mit dem Tier selbst zum Tierarzt zu gehen, die Erstversorgung durchzuführen und von dem Verkäufer die Kosten zu verlangen (BGH, Urteil vom 22.06.2005, VIII ZR 1/05).


Vielfach wird der Verkäufer dem Käufer entgegen halten, dass die Parteien im Vertrag vereinbart haben, dass Mängelansprüche nach Übergabe des Tieres nicht mehr geltend gemacht werden können. Obgleich derartige Vereinbarungen grundsätzlich zulässig sind, ist sie dennoch sehr differenziert zu betrachten.


Ist der Kaufvertrag zwischen zwei natürlichen Personen abgeschlossen, ist zunächst davon auszugehen, dass es sich um einen Vertrag zwischen zwei Verbrauchern i.S. von § 13 BGB handelt. Hier ist der Ausschluss von Mängelansprüchen prinzipiell zulässig, es sei denn der Verkäufer kannte den Mangel und hat ihn dem Käufer gegenüber arglistig verschwiegen.


Anders sieht die Situation aus, wenn der Vertrag auf einem, wenn auch selbst gestalteten Formular mit in jedem Exemplar immer wiederkehrenden Klauseln abgeschlossen wurde, egal ob die betreffenden Felder mit Handschrift oder mit der Schreibmaschine oder im Computer ausgefüllt worden sind. Hierbei handelt es sich bereits um die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Ist Vertragsgegenstand ein „neues“ Tier, dann ist der Ausschluss von Mängelansprüchen in AGB unzulässig (§ 309 Ziff. 8 b BGB). Wann ein Tier als „neu“ anzusehen ist, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.


Eine Verneinung des Haftungsausschlusses kommt auch dann in Betracht, wenn ein Tier von einem Züchter gekauft wurde und dieser den Haftungsausschluss in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingefügt hat. Ein Züchter kann als Unternehmer i.S. von § 14 BGB anzusehen sein. Unternehmer ist, wer bei Abschluss des Rechtsgeschäftes in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Als Unternehmer gilt jede Person oder Gesellschaft, die am Markt planmäßig und dauerhaft gegen Entgelt Leistungen anbietet. Geschäftliche Erfahrungen sind nicht erforderlich (so BGH, Beschluss vom 24.2.2005 - III ZB 36/04, BGH Urteil vom 4.5.1994 - XII ZR 24/93, OLG Rostock OLGR 2003, 505). Von einer Planmäßigkeit des Anbietens wird bereits dann auszugehen sein, wenn es nicht nur um Gelegenheitsverkäufe, geht. D.h. derjenige der immer wieder oder einmal mehrere Tiere anbietet, unterfällt schnell der Unternehmereigenschaft. Auch eine nebenberufliche Tätigkeit führt zur Unternehmereigenschaft.


Die vorstehenden, hochtrabend klingenden Erläuterungen sind erforderlich, um die Folgen verständlich zu machen. Sind nämlich die Partner eines Kaufvertrages auf Verkäuferseite ein Unternehmer und auf Käuferseite ein Verbraucher, dann ist der Ausschluss von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Beim Verbrauchsgüterkauf hat der Verbraucher einen weiteren, sich aus § 476 BGB (neu § 477 BGB) ergebenden Vorteil. Tritt nämlich der Mangel in den ersten 6 Monaten nach Kauf des Tieres ein, muss nicht er das Vorhandensein des Mangels zum Zeitpunkt des Kaufes, sondern der Verkäufer beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufes nicht vorhanden war, sofern der Mangel nach seiner oder der Art der Sache, also des Tieres, vereinbar ist. Wann dies der Fall ist, ist – Sie ahnen es bereits – noch umstritten und nicht in allen Einzelheiten geklärt.


Beim Verbrauchsgüterkauf spielt es auch keine Rolle, ob es sich bei dem Tier um ein „neues“ oder um ein „gebrauchtes“ Tier handelt, es sei denn, es wurde auf einer Auktion erworben.


An dieser Stelle tut sich die Problematik auf, wie beim Kauf eines Tieres von einem Tierschutzverein zu verfahren ist? Derartige Vereine sind zwar in der Regel gemeinnützig, doch sind sie deshalb keine Unternehmer? Gemeinnützigkeit bedeutet, dass der Verein keine auf Gewinn gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit entfalten darf. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist aber wie gesagt für die Unternehmereigenschaft überhaupt nicht erforderlich. Es genügt das regelmäßige Anbieten von Leistungen gegen Entgelt am Markt. Die in den von den Tierschutzvereinen verwendeten Verträgen bezeichnete Schutzgebühr ist eine wohlwollende Umschreibung des Entgeltes, also des Kaufpreises. Damit dürfen Tierschutzvereine als Unternehmer zu behandeln sein, mit der Folge, dass Mängelausschlussklauseln in den als AGB einzustufenden Tierabgabeverträgen unwirksam sind.


Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.


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Frank Richter

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Tierhaltung in Miet- und Eigentumswohnungen


Unter deutschen Dächern leben über 5 Millionen Hunde, 7 Millionen Katzen sowie 6 Millionen Kleintiere wie Vögel, Kaninchen, Fische, Hamster und Meerschweinchen. Hinzu kommen viele Andere bis hin zu Tieren, bei denen die Bezeichnung „Haustier“ nicht dem hiesigen Kulturkreis entstammt. Bewohnt der Tierhalter eine Miet- oder Eigentumswohnung, haben auch Vermieter bzw. Miteigentümer ein Wörtchen mitzureden, wenn es um die Aufnahme animalischer Mitbewohner geht. Nicht selten finden sich im Mietvertrag bzw. in der WEG-Ordnung Einschränkungen bis hin zum generellen Tierhaltungsverbot. Handelt es sich um eine vermietete Eigentumswohnung, hängt die Zulässigkeit der Tierhaltung nicht nur von der Zustimmung des vermietenden Eigentümers ab. Dieser ist vielmehr auch an Vereinbarungen und Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft gebunden. Er kann einem Mieter seiner Wohnung nicht mehr Rechte einräumen, als er selbst nach den in der WEG geltenden Regelungen innehat. 


Die Haltung sog. „Kleintiere“ kann vom Vermieter grundsätzlich nicht verboten werden und ist auch ohne dessen Erlaubnis zulässig, wie der BGH erst kürzlich (Urteil vom 14.11.2007 - VIII ZR 340/06) wieder bestätigte.


Doch was ist ein „Kleintier“ überhaupt? Das AG Aachen hat entschieden, dass hierzu etwa Zwergkaninchen, Zierfische und geräuscharme Ziervögel gehören (Urteil vom 24.02.1989 - 6 C 500/88, WuM 1989, 236, in Übereinstimmung mit der BGH Rechtsprechung). Dies gilt auch für Hamster (BGH Az: VIII ZR 10/92), Meerschweinchen oder bis zu fünf Chinchillas (AG Hanau, Urteil vom 18.02.2000 - 90 C 1294/99, WuM 2002, 92). Auch kleinere Echsen oder Schildkröten, die in einem Terrarium gehalten werden können, zählen hierzu (AG Essen, Urteil vom 18.07.1995 - 9 C 109/95, ZMR 1996, 37) oder auch Schlangen (AG Bückeburg, Az: 73 C 353/99). Allgemein fallen unter den Kleintierbegriff alle Haustiere, von denen aufgrund ihrer Art, Größe, Lebensweise und ihres Verhaltens keine Beeinträchtigungen der Mietsache oder anderer Mieter befürchtet werden müssen.


Nicht zu den Kleintieren in diesem Sinne zählen nach Auffassung des BGH Katzen und kleine Hunde, wie sich der oben zitierten Entscheidung entnehmen lässt. Dies war bislang offen. So war z.B. das LG München I (Urteil vom 27.01.1999 - 14 S 13615/98, WuM 1999, 217) noch anderer Ansicht, auch das AG Neustadt sah bei Wohnungskatzen ein oder zwei Tiere als erlaubt an, bei 20 Katzen ist aber von einer Überbelegung auszugehen (Az: 48 C 435/98). Dies bedeutet, dass sich Katzen- und Hundehalter nicht darauf berufen können, dass der Einzug ihrer Vierbeiner immer und ohne Erlaubnis des Vermieters zulässig ist.


Ob Papageien zu den Kleintieren gehören, ist mit Blick auf ihre „Gesprächigkeit“ zu bezweifeln. Hier ist vielmehr eine von den Tieren ausgehende, nach Dauer und Intensität erhebliche Lärmbelästigung zu befürchten. Im Extremfall kann das Geschrei übrigens sogar eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die ein Bußgeld gegen den Papageienhalter nach sich zieht (z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.1990 - 5 Ss (OWi) 476/89 - (OWi) 198/89 I, WuM 1990, 122).


Trotz ihrer teils geringen Größe und des Umstandes, dass sie regelmäßig in Terrarien gehalten werden, werden nichtheimische Arten wie Giftschlangen, giftige Spinnen, Skorpione und Riesenschlangen nicht zu den erlaubnisfrei zu haltenden Kleintieren gezählt (AG Hanau, a.a.O.), weil von ihnen eine besondere Gefährlichkeit ausgeht. Nach einer Entscheidung des LG Essen (Urteil vom 21.12.1990 - 1 S 497/90, WuM 1991, 340) ist auch für die Haltung von Ratten die Erlaubnis des Vermieters erforderlich, weil nach Ratten bei großen Teilen der Bevölkerung immer noch Abscheu und Ekel auslösen und als Ungeziefer eingestuft werden.


Die Haltung solcher Kleintiere kann vom Vermieter nur untersagt werden, wenn er gute Gründe dafür hat und diese beweisen kann, wie etwa einen Ausbruch der Schlange oder Verunreinigungen, Lärm und Geruchsbelästigungen, oder eine Überbelegung durch zahlreiche Tiere.


Auch wenn Kleintierhaltung in der Mietwohnung grundsätzlich zulässig ist, so heißt dies nicht, dass ein Mieter beliebig viele Tiere halten darf. Einerseits sind die Grenzen nicht zu eng zu ziehen, so hat das LG Kaiserslautern (Urteil vom 20.01.1984 - 2 S 189/03, WuM 1989, 177) auch das Aufstellen zahlreicher - tierschutzgerecht betreuter und gepflegter - Zierfisch-Aquarien in der Wohnung als zulässig angesehen, solange bspw. nicht die Statik der Wohnung betroffen ist. Droht eine Beeinträchtigung der Mietsache oder anderer Mieter, ist die Zulässigkeitsgrenze überschritten. Ob allerdings aus dem Tierschutzgesetz Kündigungsgründe abgeleitet werden können, ist fraglich. Zwar hat das LG Karlsruhe (Urteil vom 12.01.2001 - 9 S 360/00, NZM 2001, 891) eine fristlose Kündigung des Vermieters wegen der Haltung von 100 freifliegenden Vögeln in einer 2-Zimmer-Wohnung als wirksam angesehen, wohingegen die tierschutzwidrige Haltung von 80 Vögeln in einer 60 m²-Wohnung nach Ansicht des AG Schöneberg (Urteil vom 18.09.1989 - 10 C 152/89, MM 1990, 194) keinen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen soll.


Sieht ein Mietvertrag ein formularmäßiges generelles Tierhaltungsverbot vor, so ist die Klausel insgesamt unwirksam, wie der BGH bereits 1993 entschieden hat (Urteil vom 20.01.1993 - VIII ZR 10/92, WuM 1993, 109). Aber auch dann, wenn die Klausel lediglich die Haltung bestimmter Kleintiere wie z.B. Zierfische oder Ziervögel ermöglicht, schränkt sie den Mieter unangemessen ein und bindet ihn daher nicht (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - VIII ZR 340/06). Schließt der Mietvertrag aber nur die Haltung von Hunden und Katzen aus, ist auch diese Vereinbarung unwirksam (BGH, VIII ZR 168/12, Urteil vom 20.03.2013). Es kommt bei „Großtieren“ auf den Einzelfall an. Der Vermieter kann daher vom Mieter weder die Unterlassung der - angemessenen - Tierhaltung verlangen, noch ihm deswegen ordentlich oder gar fristlos kündigen. 

 

Nach allgemeiner Ansicht lässt sich ein vollständiges Tierhaltungsverbot auch nicht einzelvertraglich vereinbaren (Eisenschmid in Schmidt-Futterer, 9. Aufl. 2007, § 535 Rdn. 505; AG Köln, Urteil vom 07.10.1983 - 205 C 130/83, WuM 1984, 78 explizit für Elstern und Leguane in Käfigen).


Sofern keine Regelung im Mietvertrag getroffen ist, kommt es auf den Einzelfall an, was zum Wohngebrauch gehört. Hier ist es bedeutsam, ob sich die Wohnung im ländlichen und städtischen Bereich befindet. Nach Ansicht des AG Bochum gehört die Hundehaltung in großstädtischen Mehrfamilienhäusern nicht zum Wohngebrauch, da es immer zu Beeinträchtigung anderer Hausbewohner komme (Az: 45 C 29/97, anders AG Dortmund, Az: 119 C 110/89). Deshalb sollte der Mieter in Großstädten zur Sicherheit vor der Anschaffung eines Hundes stets die schriftliche Erlaubnis des Vermieters einholen.


Kommt es selbst bei erlaubter Tierhaltung zur Belästigung oder Gefährdung anderer Mieter, kann die Zustimmung zur Haltung widerrufen oder die Haltung dieses Tieres untersagt werden. Das LG Gießen entschied, dass dies bei einem sog. „Kampfhund“ (hier ein Bullterrier) durch die von diesen Tieren ausgehende abstrakte Gefahr gegeben sei und der Mieter seine Zustimmung zur Hundehaltung widerrufen kann (Az: 1 S 128/94). 


Ist die Haltung eines Tieres aus gesundheitlichen Gründen erforderlich und hat der Vermieter keine konkreten sachlichen Gründe, die gegen die Haltung dieses Tieres im konkreten Einzelfall sprechen, kann er diese nicht untersagen. So entschied das LG Freiburg im Falle eines Blindenhundes, 3 S 240/93.


Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind.



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